Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Vererblichkeit von Bodenreformeigentum
Leitsätze (nicht amtlich)
1. Art. 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 EGBGB verstoßen weder gegen das Grundgesetz noch gegen den Einigungsvertrag.
2. Das aus der Bodenreform hervorgegangene Eigentum ist vererbliches Volleigentum (entgegen BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 1996 - 1 BvR 839/96, 1 BvR 899/96, ZOV 1996, 341 -).
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