Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Persönlichkeitsrecht; Einliegerwohnung; Küdigungswiderspruch
Leitsatz
1. Die Auslegung des § 564 b Abs. 4 BGB, wonach zu einer Wohnung eine Küche mit Kochgelegenheit und Spüle gehört, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Bei der Interessenabwägung nach § 556 a BGB kann das Gericht berücksichtigen, ob das Bestandsinteresse des Mieters sinnvoll ist, wenn aus ärztlicher Sicht ein Umzug in ein Heim geboten erscheint.
(Leitsätze der Redaktion)
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