Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; rechtliches Gehör; Investitionsberechtigung des Anmelders
Leitsatz
Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, im Investitionsvorrangverfahren die Berechtigung eines Anmelders entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG ohne weiteres zu unterstellen.
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