Urteil Verfassungsbeschwerde


Schlagworte

Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Mieterhöhungsverlangen; Begründungsmittel; Vergleichswohnungen

Leitsätze

1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG, wenn die Begründung der angegriffenen Entscheidung mehrdeutig ist und jedenfalls in einer Deutung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, für die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen grundsätzlich zu verlangen, daß diese in derselben Gemeinde liegen. (2. = Leitsatz der Redaktion)

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