Urteil Verfassungsbeschwerde


Schlagworte

Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Vollzug eines Restitutionsbescheides

Leitsätze

1. Die Entscheidung über den Erfolg einer einstweiligen Anordnung hängt von einer Abwägung der Folgen ab, die einerseits im Falle des Erlasses und eines späteren Mißerfolges der Verfassungsbeschwerde, andererseits bei Nichterfolg und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde jeweils entstünden.

2. Das öffentliche Interesse am Vollzug eines Restitutionsbescheides überwiegt das Interesse des Restitutionsbeschwerten.

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