Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Subsidiaritätsgrundsatz; Berufungsurteil; Beschwerdewert; Mieterhöhungsklage
Leitsatz
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn vorher sämtliche zumutbaren Rechtsbehelfe eingelegt wurden.
2. Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung der Mietberufungskammer zum Beschwerdewert einer Mieterhöhungsklage die Berufung unzulässig wäre, hat der Beschwerdeführer zunächst zu versuchen, das Landgericht zu einer Korrektur seiner Entscheidungspraxis zu veranlassen.
(Leitsätze der Redaktion)
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