Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Rückübereignung; Baulandgrundstück
Leitsatz
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gewährt dem in der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten früheren Eigentümer keinen Rückerwerbsanspruch, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Vorhaben, für das enteignet wurde, erst nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland endgültig aufgegeben worden ist.
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