Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Handlungsfreiheit; Zweitwohnungssteuer
Leitsätze
1. Eine Zweitwohnungssteuer ist nur dann zulässig, wenn die weitere Wohnung keine reine Kapitalanlage darstellt, sondern dem persönlichen Lebensbedarf des Eigentümers dient.
2. Das darf nicht unwiderleglich vermutet werden, wenn die Zweitwohnung zwar nicht ganzjährig vermietet ist, der Eigentümer aber in dem Feriengebiet seine Hauptwohnung hat. (Leitsätze der Redaktion)
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