Urteil Verfallerklärung


Schlagworte

Verfallerklärung; Ausbürgerung; Territorialprinzip; Unternehmensbeteiligung; Durchgriff; Tochtergesellschaft; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Beteiligungsgesellschaft; Pfändung; Verwertungsbefugnis; Verfügungsbefugnis; Aktien; Feindvermögensverwaltung

Leitsätze

1. Die Auslegung, dass von der Verfallserklärung und dem Übergang des Eigentums auf den Reichsfiskus gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 GWA nur solche Vermögenswerte betroffen gewesen sind, die im Zugriffsbereich des nationalsozialistischen Staates gelegen haben, entspricht den Grundsätzen des Völkerrechts, nach denen für staatliche Enteignungen das Territorialprinzip gilt.

2. Die Erklärung des Vermögensverfalls gegenüber dem Ausgebürgerten konnte nur Rechte des Ausgebürgerten erfassen, nicht auch Rechte Dritter, denen gegenüber keine Verfallserklärung ergangen war.

3. Eine dauerhafte staatliche Beschlagnahme und eine Pfändung von Aktien kann einen Vermögensverlust auf andere Weise herbeiführen, wenn die Maßnahmen nicht nur der vorläufigen Sicherung dienen bzw. sich nicht in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpfen, sondern den Berechtigten zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängen, indem der Staat sich eigentümergleiche Verfügungsbefugnisse anmaßt. Die vereinbarungsgemäß tatsächlich umgesetzte Feindvermögensverwaltung kann aber nicht als den Berechtigten verdrängende Anmaßung von Eigentümerbefugnissen verstanden werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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