Urteil Verfahrensbeteiligter


Schlagworte

Verfahrensbeteiligter; Beteiligte; Kapital- oder Personengesellschaft als Wohnungseigentümerin; Vertretungsorgan; Verwalteraufgabe; Verwaltungsbeiratsaufgabe

Leitsätze

1. Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft Wohnungseigentümerin, kann auch die als Organ handelnde oder satzungsgemäß vertretungsberechtigte natürliche Person dann Beteiligte im Verfahren vor den Wohnungseigentumsgerichten sein, wenn gegen die natürliche Person ein Antrag nach § 43 Abs. 1 WEG ausgebracht ist.

(Im Anschluß an OLG Frankfurt OLGZ 1986, 432)

2. Wird ein Dritter mit Ausschnitten aus den Aufgaben des Verwalters oder des Verwaltungsbeirats von den Wohnungseigentümern betraut, findet auf ihn § 43 Abs. 1 Ziff. 2 WEG entsprechende Anwendung.

(Leitsatz der Redaktion)

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