Urteil Verfahren nach Hauptsachenerledigung
Schlagworte
Verfahren nach Hauptsachenerledigung; hinreichende Bestimmtheit eines Zahlungsantrages; Darlegungslast für Erfüllung und Tilgungsbestimmung beim Mieter; Klage auf Zahlung des Mietzinses; Zahlungsklage; Erlöschung von Mietforderungen; Tilgungsbestimmung; Aufrechnung
Leitsätze
1. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist im Rahmen des § 91 a ZPO nicht mehr über die Frage einer Erledigung zu befinden, sondern nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.
2. Eine Klage auf Zahlung von Mietzins ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn sie die streitgegenständliche Mietperiode und den hierfür beanspruchten Mietzins angibt.
3. Für das Erlöschen (§ 362 BGB) der Mietforderung und für eine dahingehende Tilgungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) ist der Mieter darlegungs- und beweisbelastet.
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