Urteil Vereinbarung gesetzlicher Kündigungsfristen in Formularvertrag
Schlagworte
Vereinbarung gesetzlicher Kündigungsfristen in Formularvertrag
Leitsätze
1. Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart", wenn die Parteien im vor dem 1. September 2001 vereinbarten Formularmietvertrag die Kündigungsfristen wie folgt regeln:
"§ 2 Nr. 1:
a) Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.1984; es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe unten 2.
Nr. 2: Kündigungsfristen zu 1. a) und 1. b):
Die Kündigungsfrist beträgt
- 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,
- 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,
- 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,
- 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind."
2. Der Mieter kann sich bei einer solchen mietvertraglichen Regelung nicht gemäß § 573 c Abs. 4 BGB darauf berufen, die von der Regelung in § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Vereinbarung längerer Fristen für die Kündigung durch den Mieter sei unwirksam.
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