Urteil Vereinbarung eines "frühestmöglichen" Kündigungszeitpunkts
Schlagworte
Vereinbarung eines "frühestmöglichen" Kündigungszeitpunkts; Kündigungsfrist/Vereinbarung über "frühestmöglichen"; Vereinbarung/über Kündigungsfrist; Kündigungszeitpunkt/Vereinbarung über "frühestmöglichen"
Leitsatz
Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnraummietvertrag ist der Mieter berechtigt, jederzeit das Mietverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Vereinbarung eines "frühestmöglichen" Kündigungszeitpunktes ist unwirksam, da sie die Kündigung damit nur für den Schluß eines bestimmten Kalendermonats zuläßt (§ 565 Abs. 2 Satz 4 BGB).
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