Urteil Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale im früher preisgebundenen Wohnraum durch jahrelange Zahlung


Schlagworte

Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale im früher preisgebundenen Wohnraum durch jahrelange Zahlung; Notwendigkeit von Anwaltskosten; Verzugsschaden; Mietpreisbindung für Altbauten; Betriebskostenerhöhung

Leitsätze

a) Zur Umdeutung einer - nach dem früheren Mietpreisbindungsrecht für Altbauten in Berlin - unzulässigen Vereinbarung über abzurechnende Betriebskostenvorauszahlungen in eine gesetzlich seinerzeit zulässige Abrede über die Zahlung einer Betriebskostenpauschale.

b) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten - unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt - nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09 -, GE 2010, 1741 = WuM 2010, 740).

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