Urteil Vereinbarte Verkürzung der gesetzlichen Abrechnungsfrist für Betriebskosten als Ausschlußfrist
Schlagworte
Vereinbarte Verkürzung der gesetzlichen Abrechnungsfrist für Betriebskosten als Ausschlußfrist
Leitsatz
Die Vereinbarung im Wohnungsmietvertrag, "... die Abrechnung muss jährlich bis zum 30. Juni erfolgen", ist als Ausschlußfrist anzusehen, nach deren Ablauf der Vermieter mit Nachforderungen aus einer erst nach ihrem Ablauf erstellten Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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