Urteil Vereinbarte Mieterhöhungen im Geschäftsraummietvertrag und Schriftform
Schlagworte
Vereinbarte Mieterhöhungen im Geschäftsraummietvertrag und Schriftform
Leitsätze
Auch ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der widersprüchliche Regelungen enthält, wahrt die Schriftform des § 126 BGB.
Haben die Parteien im schriftlichen Mietvertrag mit fester Laufzeit von zehn Jahren eine Vereinbarung dahin getroffen, daß nach Ablauf eines Jahres über die angemessene Anhebung des Mietzinses jeweils Einvernehmen zu erzielen ist, und ist der Mieter dann jeweils den Bitten des Vermieters nachgekommen, monatlich eine um zwischen 1,5 % und 5 % erhöhte Miete zu zahlen, so führt die dadurch getroffene Vereinbarung nicht dazu, daß der Mietvertrag nicht mehr die Schriftform des § 550 BGB n. F. (§ 566 BGB a. F.) wahrt.
Nicht jede nachträgliche, zeitlich nicht beschränkte Änderung der schriftlich vereinbarten Miethöhe ist "wesentlich" mit der Folge, daß die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB n. F. in jedem Fall nicht mehr gewahrt ist.
§ 550 BGB n. F. dient vorrangig dem Schutz des in ein bestehendes Mietverhältnis eintretenden Grundstückserwerbers. Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.
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