Urteil Verbrauchsabhängige Abrechnung für Wasserkosten mit nicht geeichtem Zähler


Schlagworte

Verbrauchsabhängige Abrechnung für Wasserkosten mit nicht geeichtem Zähler; Kürzungsrecht bei Heizkosten

Leitsätze

1. Der Vermieter ist zur verbrauchsabhängigen Abrechung über Kaltwasserkosten auch dann berechtigt, wenn die Eichfrist für Wasserzähler abgelaufen ist, wenn er nachweist, daß die Zähler noch ordnungsgemäß funktionieren.

2. Ein Kürzungsrecht analog § 12 HeizkostenV steht dem Mieter nicht zu.

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