Urteil Verbraucherkredit und übliche Bedingungen
Schlagworte
Verbraucherkredit und übliche Bedingungen
Leitsatz
Ein Realkredit kann im Einzelfall auch dann zu "üblichen Bedingungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt sein, wenn der vereinbarte Zinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesene obere Streubreitengrenze der Effektivverzinsung überschreitet.
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