Urteil Verbraucherdarlehen


Schlagworte

Verbraucherdarlehen; Aufklärungspflicht des Darlehensgebers; Vorausdarlehen; Grundschuld; Vollstreckungsunterwerfung; abstraktes Schuldanerkenntnis; Haftungsübernahme; Widerruf; verbundenes Geschäft; Vermutung für Aufklärungspflichtverletzung; Wissensvorsprung

Leitsätze

1. 496 Abs. 2 BGB ist auf das abstrakte Schuldanerkenntnis eines Verbraucherdarlehensnehmers nicht analog anwendbar.

2. Die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung des Verbraucherdarlehensnehmers sichert nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen des Darlehensgebers, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus einem Vorausdarlehen.

3. Die Haftungsübernahme erstreckt sich bei einem wirksamen Widerruf des Darlehens auch auf den Anspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages.

4. Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Verbraucherdarlehensnehmer den Darlehensgeber auch nicht unter Hinweis auf ein sog. "verbundenes Geschäft" auf die Immobilie verweisen.

5. Eine kreditgebende Bank kann bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung im Einzelfall dann verpflichtet sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgebein hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.

6. Ein die Aufklärungspflicht auslösender Wissensvorsprung der finanzierenden Bank in Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufe oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so daß es sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

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