Urteil Verbotene Eigenmacht des Verpächters und seines Erfüllungsgehilfen
Schlagworte
Verbotene Eigenmacht des Verpächters und seines Erfüllungsgehilfen
Leitsätze
1. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis durch "Abtretung" auf einen Dritten ist ohne Zustimmung des Pächters unwirksam. § 571 BGB findet auf diesen Fall keine (entsprechende) Anwendung. 2. Beantragt der Pächter im Wege der einstweiligen Verfügung, ihn daran zu hindern, ihm gehörende Gegenstände aus den Pachträumen zu entfernen, so liegt hierin keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, wenn das Verhalten des Verpächters als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren ist.
3. Zur inhaltlichen Bestimmtheit des Verfügungsantrags, dem Pächter ungehinderten Zugang zum Zwecke der Räumung und Fortschaffung ihm gehörender Sachen zu gewähren. (Leitsätze des Einsenders)
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