Urteil Verbot der Leitung einer Wohnungseigentümerversammlung


Schlagworte

Verbot der Leitung einer Wohnungseigentümerversammlung

Leitsätze

1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann gegen einen anderen Wohnungseigentümer regelmäßig nicht das zeitlich unbegrenzte Verbot durchsetzen, daß dieser Eigentümerversammlungen der Wohnanlage leitet, auch wenn der Wohnungseigentümer Geschäftsführer einer Verwaltungsgesellschaft ist, die aus wichtigem Grund als Verwalterin abberufen worden ist.

2. Bei festgestelltem Mißbrauch der Befugnisse als Versammlungsleiter und Wiederholungsgefahr kann in einem besonderen Hauptsacheverfahren und dann auch im Wege einstweiliger Anordnung das zeitlich begrenzte Verbot ausgesprochen werden, Eigentümerversammlungen in einem bestimmten Zeitraum, etwa für die Dauer eines Jahres, zu leiten. Einfacher erscheint es allerdings, vorbeugend nicht ein Verbot gegen einen bestimmten Wohnungseigentümer auszusprechen, sondern für einen bestimmten Zeitraum positiv die Versammlungsleitung etwa durch den Verwalter anzuordnen.

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