Urteil Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen


Schlagworte

Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen

Leitsätze

1. Das partielle Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) unterliegt als Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG der Beschlußkompetenz (BGHZ 145, 158 = GE 2000, 1478) der Eigentümergemeinschaft.

2. Die Begriffe Kampfhund und Kampfhundmischling sind hinreichend bestimmt. Die Auslegung dieser beiden Begriffe im Verbotsbeschluß richtet sich nach dem Verständnis der beteiligten Wohnungseigentümer.

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