Urteil Verbesserung der Mietsache
Schlagworte
Verbesserung der Mietsache; Verbesserung der Räume; Duldungspflicht (Mieter); Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahmen; Nachtstromspeicher-Heizung; Verwendungen, vorausgegangene
Leitsatz
1. Der Einbau einer Nachtstromspeicherheizung anstelle von vorhandenen Kohleöfen ist eine Modernisierung.
2. Vom Mieter vor 17 Jahren angeschaffte Kohleöfen sind unter dem Gesichtspunkt "vorausgegangener Verwendungen" der § 541 b Abs. 1 BGB ohne Bedeutung.
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