Urteil Verantwortlichkeit des Eigentümers für baurechtswidrige Zustände auf dem Nachbargrundstück, Gefahrengrenze, Wesen der Baugenehmigung, keine privatrechtsgestaltende Wirkung der Baugenehmigung


Schlagworte

Verantwortlichkeit des Eigentümers für baurechtswidrige Zustände auf dem Nachbargrundstück, Gefahrengrenze, Wesen der Baugenehmigung, keine privatrechtsgestaltende Wirkung der Baugenehmigung

Leitsatz

Der Eigentümer ist für einen baurechtswidrigen Zustand (Fehlen des zweiten Rettungsweges) auf dem Nachbargrundstück auch dann nicht verantwortlich, wenn er selbst diesen Zustand (durch Schließen der über sein Grundstück führenden Rettungswege) herbeigeführt hat, es sei denn, er ist aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Ausgleich der Baurechtswidrigkeit verpflichtet; allein aus der Erteilung einer Baugenehmigung folgt eine solche Verpflichtung nicht.

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