Urteil Veräußerungszustimmung


Schlagworte

Veräußerungszustimmung; Störung des Hausfriedens; Keine weitere Zurückverweisung

Leitsätze

1. Hat das Rechtsbeschwerdegericht eine Wohnungseigentumssache an das Landgericht zurückverwiesen, darf dieses sie nicht seinerseits an das Amtsgericht zurückverweisen.

2. Die im ersten Rechtszug unterbliebene Beteiligung der Wohnungseigentümer kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt und der Verfahrensmangel dadurch geheilt werden. Einer förmlichen Genehmigung der bisherigen Verfahrensführung durch sämtliche Wohnungseigentümer bedarf es in diesem Rechtszug nicht.

3. Die Verwalterzustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums kann aus wichtigem Grund versagt werden, wenn der Erwerber das Wohnungseigentum dem wegen nachhaltiger Störungen des Gemeinschaftsfriedens zur Veräußerung verurteilten früheren Wohnungseigentümers zur weiteren Benutzung überlassen will.

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