Urteil Veräußerungsverbot


Schlagworte

Veräußerungsverbot; Unternehmensrückgabe; Wiedergutmachung; Unternehmensbeteiligung

Leitsätze

1. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erfaßt auch Unternehmen, die nicht nach vermögensrechtlichen, sondern nach anderen nach dem Zweiten Weltkrieg erlassenen Wiedergutmachungsvorschriften zurückgegeben worden sind.

2. Der Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht auch, wenn ausschließlich die Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war.

3. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG setzt nicht voraus, daß der Vermögensgegenstand, an dem die Einräumung von Bruchteilseigentum verlangt wird, infolge einer Schädigungsmaßnahme gemäß § 1 VermG aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden ist.

4. Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG muß auch im Fall der auf Gesellschaftsanteile beschränkten Schädigung in entsprechender Anwendung des § 7 a Abs. 2 VermG nur gegen anteilige Herausgabe der Gegenleistung eingeräumt werden.

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