Urteil Veräußerung
Schlagworte
Veräußerung; Veräußerungsgrund; Störer; Ausschluß; WEG-Verfahren; Prozeßgericht
Leitsatz
Der Beschluß nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im WEG -Verfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Eigentümer auf Ausschluß eines Störers aus der Eigentümergemeinschaft erfolgt ausschließlich durch das nach § 51 WEG zuständige Prozeßgericht.
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