Urteil Veränderungssperre während des Restitutionsverfahrens
Schlagworte
Veränderungssperre während des Restitutionsverfahrens; Unterlassungspflicht des Verfügungsberechtigten; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Unternehmensgrundstück; Unternehmensbeeinträchtigung
Leitsätze
a) Der Verfügungsberechtigte hat während des Restitutionsverfahrens tatsächliche Maßnahmen zu unterlassen, die den Vermögenswert in seiner Substanz oder Nutzungsart mehr als nur unerheblich verändern (hier: Errichtung einer Halle auf unbebautem Grundstück). b) Von der Veränderungssperre während des Restitutionsverfahrens sind nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG nur solche Maßnahmen ausgenommen, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung gerade des Vermögenswertes erforderlich sind, den der Berechtigte zurückverlangt; die Erfordernisse anderer Vermögenswerte des Verfügungsberechtigten bleiben unberücksichtigt. c) Beansprucht ein Berechtigter die Zurückübertragung eines Grundstücks, so ist eine Baumaßnahme nicht deshalb von der Veränderungssperre nach dem Vermögensgesetz ausgenommen, weil sie der Wirtschaftsführung des verfügungsberechtigten Unternehmens dient; ist die Maßnahme nicht für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks selbst erforderlich, kann sie das Unternehmen nur aufgrund eines Investitionsvorrangsbescheides vornehmen. d) Die Unterlassungspflicht des Verfügungsberechtigten während des Restitutionsverfahrens setzt voraus, daß die beantragte Rückübertragung nicht offensichtlich unbegründet ist. e) Die Rückübertragung eines Grundstücks, über das ein aus Volkseigentum umgewandeltes Unternehmen (§§ 17 ff. UnternG) verfügungsberechtigt ist, ist nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d VermG ausgeschlossen. f) Die Rückübertragung eines Grundstücks, das bis 29. September 1990 der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in ein Unternehmen einbezogen worden ist, ist nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen, wenn sie die Ertragslage des Unternehmens für einen längeren Zeitraum erheblich verschlechtern würde.
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