Urteil Veränderung der Mietsache durch den Mieter
Schlagworte
Veränderung der Mietsache durch den Mieter; Mietsache, Substanz der; Veränderungen, bauliche; Gasetagenheizung; Gastherme; Schornsteinversottung; Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz
Bauliche Veränderungen der Substanz der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters vornehmen, der seine Einwilligung allerdings nicht willkürlich verweigern darf (hier: kein Anspruch auf Einbau einer Gasetagenheizung bei Versottungsgefahr).
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