Urteil Unzulässige Rückgabe der Wohnung mit Dübellöchern und kräftigen Latexfarben
Schlagworte
Unzulässige Rückgabe der Wohnung mit Dübellöchern und kräftigen Latexfarben
Leitsätze
1. Der Mieter ist verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses Dübellöcher oder andere Bohrlöcher fachgerecht zu verschließen. Die Beseitigungspflicht für Substanzeingriffe gilt nicht nur bei „atypischem Nutzerverhalten“.
2. Die Rückgabe der Wohnung mit kräftigen Latexfarben an verschiedenen Wänden stellt eine Vertragsverletzung dar, die zum Schadensersatz verpflichtet, unabhängig davon, ob der Mieter Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat.
(Leitsätze der Redaktion)
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