Urteil Unzulässige Mietauskunftsklage neben Rückzahlungsklage, Verstoß gegen das RDG durch Legal-Tech, Veröffentlichung der MietbegrenzungsVO Bln


Schlagworte

Unzulässige Mietauskunftsklage neben Rückzahlungsklage, Verstoß gegen das RDG durch Legal-Tech, Veröffentlichung der MietbegrenzungsVO Bln

Leitsätze

1. Hat der Mieter unter Berufung auf die Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ vorgerichtlich vergeblich Auskünfte zu den für den Vermieter günstigen Ausnahmetatbeständen verlangt, und sucht der Vermieter die Höhe der Vertragsmiete allein damit zu rechtfertigen, dass sie der ortsüblichen Miete entspreche, ist die neben der Klage auf anteilige Mietrückzahlung erhobene Auskunftsklage des Mieters mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Mieter muss in einem solchen Fall nicht damit rechnen, dass der Vermieter sich noch auf Ausnahmetatbestände berufen wird und hätte widrigenfalls einen materiellen Anspruch auf Freistellung von den durch die Verspätung der Auskunft entstandenen Kosten. Zudem könnte jede nicht bloß negatorische Auskunft in einer solchen Konstellation den in der Hauptsache verfolgten Zahlungsanspruch des Mieters zumindest teilweise in Frage stellen, liefe als Verteidigungsvorbringen des Vermieters also sogar seinen Interessen zuwider. (Anschluss LG Berlin - 67 S 282/17 -, Beschl. v. 12.12.2017, GE 2018, 196 f.)

2. Beauftragt ein Mieter einen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassenen Inkassodienstleister, in seinem Auftrag die „Mietpreisbremse“ durchzusetzen und gegen seinen Vermieter vorzugehen, um die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, so richtet sich das dem Inkassounternehmen erteilte Mandat auf eine abseits der Forderungseinziehung liegende Rechtsdurchsetzung für einen Dritten im Einzelfall, die nicht von der Inkassoerlaubnis gedeckt ist. Soweit der Inkassodienstleister anschließend einzelne unter Vorbehalt geleistete Mietzahlungen teilweise zurückverlangt, betreibt er die Forderungseinziehung nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG als „eigenständiges Geschäft“, sondern als bloßes Mittel, um auftragsgemäß den Vermieter dazu zu bewegen, die Vertragsmiete auf das höchstzulässige Maß zu beschränken. Der darin liegende Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz bedingt zwar die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages zwischen Mieter und Inkassodienstleister, sodass das Inkassounternehmen für seine Tätigkeit nicht die vereinbarte Vergütung verlangen kann. Die Abtretung der gegen den Vermieter erhobenen Ansprüche bleibt davon jedoch gemäß § 139 BGB unberührt, sodass der Inkassodienstleister für die Klage auf Rückzahlung der überhöhten Miete aktiv legitimiert bleibt. (entgegen BGH - VIII ZR 285/18 -, Urt. v. 27.11.2019, NJW 2020, 208 ff., „Mietright“)

3. Die Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wurde ordnungsgemäß, nämlich von amtlicher Stelle, rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten und für Interessenten auffindbar, veröffentlicht. (Anschluss LG Berlin - 65 S 107/19 -, Urt. v. 10.10.2019, GE 2019, 1576 und LG Berlin - 66 S 143/19 -, Urt. v. 29.2.2020, GE 2020, 544; entgegen LG Berlin - 67 S 80/19 -, Urt. v. 10.10.2019, GE 2019, 1507 ff.)

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