Urteil Unzulässige Absenkungsbeschlüsse für eine Vielzahl von Beschlüssen
Schlagworte
Unzulässige Absenkungsbeschlüsse für eine Vielzahl von Beschlüssen
Leitsatz
Beschlüsse, die ein Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG ermöglichen, sind objektiv-normativ auszulegen. Es ist nicht statthaft, Absenkungsbeschlüsse für eine unbestimmte Vielzahl von Beschlüssen zu einem Themenbereich (hier Fertigstellung eines steckengebliebenen Baus) zu fassen.
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