Urteil Unzulässige Wohnnutzung eines Hobbyraums


Schlagworte

Unzulässige Wohnnutzung eines Hobbyraums

Leitsätze

1. Allein der Umstand, dass der BGH zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision für sich genommen nicht.

2. Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist unzulässig.

3. Die behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Raumes ist im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ohne Bedeutung.

4. Bei einem auf die dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Zuwiderhandlung neu.

(Leitsätze der Redaktion)

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