Urteil Unzulässige Saldoklage auf Miete und Betriebskostenvorschüsse


Schlagworte

Unzulässige Saldoklage auf Miete und Betriebskostenvorschüsse

Leitsätze

1. Zur Zulässigkeit einer Klage (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO) auf Miete sind die Angaben der streitgegenständlichen Mietperioden und der darauf entfallende jeweilig eingeklagte Mietzins unverzichtbar, aber auch ausreichend.

2. Klagt ein Vermieter rückständige Mieten ein (§ 535 Abs. 2 BGB), braucht er zunächst nichts weiter vorzutragen als das Bestehen eines Mietvertrages, den streitgegenständlichen Monat, die Gebrauchsmöglichkeit des Mieters in diesem Monat und die Höhe der für diesen Monat beanspruchten Miete (§ 535 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB).

3. Beansprucht er für einen Monat weniger als die volle Miete und sind Betriebskostenvorschüsse vereinbart, hat er unter Zulässigkeitsgesichtspunkten klarzustellen, ob und in welchem Umfang er Zahlung auf die Grundmiete oder auf den Betriebskostenvorschuß beansprucht, da beide Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung, ihres Untergangs und ihrer Fälligkeit nach unterschiedlichen Regeln zu beurteilen sein können.

4. Etwaige Erfüllungen (§ 362 BGB) durch den Mieter braucht der klagende Vermieter zur Schlüssigkeit seines Anspruchs nicht darzutun. Der Kläger ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gehalten, das Erlöschen nicht eingeklagter Forderungen darzustellen.

5. Nachträgliche Mietzinssenkungen oder Tilgungen der entstandenen Mietforderung über das für den streitgegenständlichen Monat vom Kläger beanspruchte Entgelt oder die eingeräumte Erfüllung hinaus hat nach allgemeinen Regeln der Mieter darzutun.

6. Der Anspruch auf Betriebskostenvorschuß erlöscht mit Abrechnungsreife. Ein Vermieter kann für die Vergangenheit keine Vorauszahlung auf die Nebenkosten mehr verlangen, wenn bereits Abrechnungsreife vorliegt (vgl. BGH-Urteil vom 4.10.2000 - XlI ZR 44/98 = NZM 2001, 234, 236 am Ende; WoIf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrecht, 9. Aufl., Rn. 511 m. w. N.).

7. Für das Prozeßkostenhilfevertahren selbst darf keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGHZ 91, 311 m. w. N.).

(Leitsätze des Einsenders)

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