Urteil Unzulässige Räumungsklage gegen Ehegatten mit nur abgeleitetem Besitzrecht
Schlagworte
Unzulässige Räumungsklage gegen Ehegatten mit nur abgeleitetem Besitzrecht, Parteien des Mietvertrages
Leitsatz
Sind im Kopf des Mietvertrages beide Ehepartner namentlich benannt, unterzeichnet jedoch allein die Ehefrau den Vertrag, ist nur sie Mieterin; eine Räumungsklage gegen den Ehemann ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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