Urteil Unzulässige Nutzung von Wohnungseigentum zum Betrieb einer Arztpraxis


Schlagworte

Unzulässige Nutzung von Wohnungseigentum zum Betrieb einer Arztpraxis; Unterlassung; Verwirkung

Leitsätze

1. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise stört und beeinträchtigt die Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis mit erheblichem Patientenverkehr mehr als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung als Wohnung.

2. Wird eine von mehreren Wohnungen einer Wohnanlage über viele Jahre hinweg zweckbestimmungswidrig genutzt, verstößt das Verlangen auf Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung anderer Wohnungen grundsätzlich nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.

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