Urteil Unzulässige Klageerhebung
Schlagworte
Unzulässige Klageerhebung; Beseitigung festgestellter Mängel im selbständigen Beweisverfahren
Leitsatz
Der Antrag auf Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel unstreitig beseitigt worden sind. Für einen Antrag nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist dann kein Raum.
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