Urteil Unzulässige Entscheidung des Einzelrichters


Schlagworte

Unzulässige Entscheidung des Einzelrichters; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters; Einzelrichterzuständigkeit

Leitsatz

Der mit der Sache befasste Einzelrichter muss die Sache an die Kammer verweisen, wenn er beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und der Sache damit grundsätzliche Bedeutung beimisst. Entscheidet er dennoch, unterliegt das der Aufhebung, weil die Entscheidung unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. (Leitsatz der Redaktion)

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