Urteil Unzulässige bauliche Veränderung durch Klingeltableau
Schlagworte
Unzulässige bauliche Veränderung durch Klingeltableau
Leitsatz
Die Errichtung eines Klingeltableaus mit Gegensprechanlage im Bereich der Ein- oder Ausfahrt einer Tiefgarage, durch das über Fernbedienung das Garagentor geöffnet werden kann, ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die von den Wohnungseigentümern grundsätzlich nicht hinzunehmen ist, wenn sie dazu dienen soll, den Mietern und Besuchern eines außerhalb der Wohnanlage gelegenen Bürogebäudes den Zugang zur Tiefgarage zu erleichtern.
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