Urteil Unwürdigkeit


Schlagworte

Unwürdigkeit; Kriegsgefangene; Menschlichkeitsgrundsätze; Bindungswirkung; besatzungsrechtliche Maßnahme; besatzungshoheitliche Maßnahme; Ausgleichsleistung; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund

Leitsätze

1. Die Bindungswirkung eines die Restitution unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG versagenden Bescheids beschränkt sich für das Verfahren auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auf die Feststellung einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Maßnahme.

2. Die Unwürdigkeit eines enteigneten Unternehmens schließt die Gewährung einer Ausgleichsleistung an Personen nicht aus, die Vermögenswerte, die nicht zum Unternehmen gehörten, gelegentlich der Enteignung des Unternehmens verloren.

3. Art. 6 Abs. 1 HLKO über die Verwendung von Kriegsgefangenen als Arbeiter gehört nicht zu den Grundsätzen der Menschlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

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