Urteil Unwirksamkeit von Staffelmietvereinbarungen
Schlagworte
Unwirksamkeit von Staffelmietvereinbarungen
Leitsatz
Die in einem vor dem 28. November 1971 geschlossenen Mietvertrag über Wohnraum getroffene Vereinbarung, daß der Vermieter jeweils alle drei Jahre ab Beginn der Mietzeit den Mietzins einseitig um bis fünf Prozent des zuletzt geltenden Mietzinses erhöhen könne, kann von dem Mieter einem den Erfordernissen des § 2 MHG genügenden Erhöhungsverlangen des Vermieters auf den ortsüblichen Mietzins nicht entgegengehalten werden.
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