Urteil Unwirksamkeit der Wohnungsaufwendungenverordnung


Schlagworte

Unwirksamkeit der Wohnungsaufwendungenverordnung; Richtwerte für Wohnungsaufwendungen; Aufwendungen für Unterkunft und Heizung; WAV; Bedarfsermittlung nach Mietspiegel

Leitsätze

1. Die Richtwerte nach der WAV zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, da seit 2009 der Berliner Wohnungsmarkt unter Preisdruck geraten ist und der Bedarf nicht nach den gewichteten Werten des Mietspiegels ermittelt werden kann.

2. Für kalte Betriebskosten darf nicht von den veralteten Werten aus dem Jahr 2009 ausgegangen werden.

3. Wegen des Erkenntnisausfalls ist die Behörde verpflichtet, die tatsächlichen Mietkosten bis zum Tabellenwert nach § 12 WoGG zu übernehmen.

(Leitsätze der Redaktion)

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