Urteil Unwirksamkeit der Mitteilung bei wesentlicher Verzögerung des Beginns der Verbesserungsmaßnahme


Schlagworte

Unwirksamkeit der Mitteilung bei wesentlicher Verzögerung des Beginns der Verbesserungsmaßnahme

Leitsatz

Kann der Vermieter den Zeitpunkt, zu dem der Mieter eine ihm mitgeteilte Ver-besserungsmaßnahme (Modernisierung) zu dulden hat, nicht einhalten, und tritt danach eine wesentliche Verzögerung des Beginns der Verbesserungsmaßnahme ein, so wird die schriftliche Mitteilung gegenstandslos. Eine spätere Durchführung der Verbesserungsmaßnahme erfordert daher eine erneute schriftliche Mitteilung.

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