Urteil Unwirksames Mieterhöhungsverlangen bei Nichtbeachtung der Wartefrist
Schlagworte
Unwirksames Mieterhöhungsverlangen bei Nichtbeachtung der Wartefrist
Leitsätze
1. Erhöhungen der Kostenmiete, deren Rechtsgrund nicht unter die §§ 3 bis 5 MHG fällt, lösen die einjährige Wartefrist aus.
2. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 1 MHG ist unwirksam, wenn es vom Vermieter bereits mehrere Monate (hier 10 Monate) vor Ablauf der einjährigen Wartefrist abgesandt worden ist.
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