Urteil Unwirksames Gebot bei Zwangsversteigerung
Schlagworte
Unwirksames Gebot bei Zwangsversteigerung; Beschwerde gegen Beschluss über Zuschlag bei Zwangsversteigerung
Leitsatz
Versagt das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein unwirksames Gebot nach § 85 a Abs. 1 ZVG, statt es nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen, so kann der Schuldner diese Entscheidung entgegen dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
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