Urteil Unwirksamer Treuhandvertrag zum Beitritt in einen geschlossenen Immobilienfonds
Schlagworte
Unwirksamer Treuhandvertrag zum Beitritt in einen geschlossenen Immobilienfonds
Leitsätze
a) Schließt ein Dipl.-Finanzwirt mit einem Interessenten, der einem auf die Modernisierung und gemeinschaftliche Nutzung eines Mietwohnhauses gerichteten Immobilienfonds beitreten will, einen Treuhandvertrag, der eine rechtsbesorgende Tätigkeit des Treuhänders vorsieht, so ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB nichtig.
b) Die Nichtigkeit erfaßt auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.
c) Gibt der Treuhänder für den Interessenten die Beitrittserklärung zum Fonds ab, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung.
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