Urteil Unwirksamer starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen bei Gewerbemiete


Schlagworte

Unwirksamer starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen bei Gewerbemiete; Formularklausel

Leitsatz

Wie im Wohnraummietrecht enthält auch die Formularklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, "Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen", einen starren Fristenplan, der den Mieter i. S. d. § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt.

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