Urteil Unwirksamer Mietvertrag mit zukünftiger Vorgesellschaft


Schlagworte

Unwirksamer Mietvertrag mit zukünftiger Vorgesellschaft; keine Wahrung der Schriftform bei unklarer Verpflichtung des Vermieters; Darlegungslast für Höhe der Nutzungsentschädigung

Leitsätze

1. Ein Mietvertrag mit einer GmbH i. G. ist ohne notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag/Vorvertrag unwirksam.

2. Die Schriftform des § 550 BGB ist nicht gewahrt, wenn der Vermieter zur Durchführung von Arbeiten verpflichtet ist, ohne daß deren Umfang und Einzelheiten dazu festgelegt sind.

3. Für einen unwirksamen Mietvertrag kann der Vermieter Nutzungsentschädigung nur dann geltend machen, wenn er die Höhe der ortsüblichen Miete darlegt. Die schlichte Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten reicht nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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