Urteil Unwirksamer Fristenplan zu Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Unwirksamer Fristenplan zu Schönheitsreparaturen

Leitsatz

Sieht der vereinbarte Fristenplan vor, daß der Mieter die "übrigen Räume" nach sechs Jahren renovieren und die Fenster, Türen und Heizkörper alle vier Jahre streichen muß, so ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam (ebenso LG Berlin, Urteil vom 28.5.2001 - 67 S 457/00 - GE 2001, 1267).

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