Urteil Unwirksame Verpflichtung des Mieters zu "unverzüglichen" Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Unwirksame Verpflichtung des Mieters zu "unverzüglichen" Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag, wonach die Schönheitsreparaturen je nach dem Grad der Abnutzung unverzüglich auszuführen sind, ist dann unwirksam, wenn zum Mietvertragsbeginn die Wohnung in einem zumindest überwiegend unrenovierten und abgewohnten Zustand war. (Leitsatz der Redaktion)
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